Allgemeine Mandatsbedingungen
der Rechtsanwaltskanzlei Jens Ullrich Kutzner, Heeper Str. 271 in 33607 Bielefeld
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Bei der Auftragerteilung ist ein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten (§ 9 RVG), der nach Rechnungserhalt fällig ist! Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die Kosten des Mandats trägt, falls keine Deckungszusage durch seine Rechtschutzversicherung erfolgt.
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Die Haftung wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 € für ein Schadensereignis beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
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Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
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Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
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Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Anwalts an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
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Soweit nicht gesetzlich eine kürze Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
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Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
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Dem Auftraggeber ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet, dass die Kosten somit stets vom Auftraggeber getragen werden müssen.
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Der Auftraggeber hat die entstandenen Kopiekosten zu erstatten, falls das Gericht eine Erstattung der Kopiekosten ablehnt.
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Der Auftraggeber wird in der beabsichtigten Angelegenheit darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem GEGENSTANDSWERT richten (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG).