Kostenfragen
Auch, wenn es oft - zu Unrecht - als unangenehm empfunden wird, sind doch die Fragen nach den Kosten oft entscheidend. Daher sollen hier einige solcher Fragen beantwortet werden.
Wie setzen sich Anwaltskosten zusammen?
Die Vergütung von Rechtsanwälten ist im Kern im sog. "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" (RVG) geregelt.
Dieses unterteilt hauptsächlich in Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen.
Jeder dieser Bereiche kennt eigene sog. "Gebührentatbestände"
Üblicherweise gibt es davon durchschnittlich drei.
In Zivilsachen etwa | - die außergerichtliche Geschäftsgebühr | für die außergerichtliche Tätigkeit |
- die gerichtliche Verfahrensgebühr | für das schriftliche Klageverfahren | |
- die gerichtliche Terminsgebühr | für das mündliche Klageverfahren |
Hinzu können weitere Gebührentatbestände kommen. So etwa, wenn es zu einer Einigung kommt (sog. Einigungsgebühr). Andererseits können einzelne Gebühren auch teilweise aufeinander angerechnet werden. So etwa die außergerichtliche Geschäftsgebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr.
Dies nur als grobe und unverbindliche Information. Eine für Ihr Anliegen konkrete Aussage zu den in Ihrem Fall einschlägigen Gebühren erhalten Sie jederzeit auf Anfrage.
Der für Mandanten insoweit zumeist wichtigste Aspekt sind die sog. "Rahmengebühren".
Wikipedia (ja, auch Juristen schauen dort hinein) fasst es recht gut zusammen:
Im Bereich der Vergütung für Rechtsanwälte sind gem. § 14 RVG insbesondere zu berücksichtigen:
- der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- die Bedeutung der Angelegenheit
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, etwa wenn es im Einzelfall die allgemein vereinbarte Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung übersteigt.
Auszugehen ist von der sog. Mittelgebühr. Diese ergibt sich aus der Formel (Mindestbetrag + Höchstbetrag) geteilt durch 2 (zwei). Der Rechtsanwalt hat bei der Ausübung seines Ermessens jedoch einen Toleranzspielraum von 20%. In diesem Rahmen ist die Überprüfung der Ausübung des Ermessens nicht durch die Gerichte nachprüfbar. Im Falle eines Rechtsstreits erstellt die zuständige Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gebührengutachten
(§ 14 Abs. 2 RVG).
Zur genauen Bestimmung gibt es gesetzliche Tabellen.
Basis für sämtliche dieser Berechnungen ist im Zivilrecht der sog. Gegenstandswert (vor Gericht: "Streitwert").
Dieser ist bei konkreten Forderungssachen leicht an der Höhe der ursprünglichen Forderung zu erkennen.
Für andere Fälle haben Gesetz und Rechtsprechung teils eigene Werte entwickelt.
Auf den Seiten dieses externen Anbieters finden Sie weitere nützliche Details.
Der Anwalt hat ja kaum etwas gemacht - warum soll ich trotzdem so viel zahlen?
Ein Anwalt erschafft kein Werk. Der Wert seiner Tätigkeit leitet sich darum nicht aus dem Umfang seiner Tätigkeit - etwa der Länge eines Schreibens - ab. Ausschlaggebend ist vielmehr die Bedeutung und das damit verbundene potenzielle (Haftungs-)Risiko. Schließlich wird der Mandant auf Basis dieser anwaltlichen Tätigkeit - eventuell weitreichende - wirtschaftliche Entscheidungen treffen oder (etwa in Form eines Gerichtsverfahrens) direkt ausüben.
Insoweit sucht ein Betroffener üblicherweise eine klare Aussage zu einer konkreten Frage.
Eine derart klare Antwort fällt gerade im Idealfall schon naturgemäß kurz aus.
Dasselbe gilt für die Außenkorrespondenz eines Anwals.
Hinter einer solchen knappen - und scheinbar mühelosen - Tätigkeit stehen neben einem jahrelangen Studium und noch längeren Jahren der Praxis oft individuelle Begutachtungen des konkret vorliegenden Anliegens anhand einschlägiger und ggf. auch apokrypher Quellen. Ein Aufwand, den der Mandant weder erkennen, noch beurteilen kann, wenn er letztlich als Essenz all dieser Erfahrungen u.U. nur ein kurzes Schreiben (z.B. an die Gegenseite) in Händen hält.
Dies gilt übrigens ganz besonders, wenn ein Anwalt von weiteren Schritten (etwa einer Klage) abrät.
Ein Klient mag sich in dieser Situation fragen, warum dieser Anwalt dafür, nichts weiter zu tun, auch noch Geld will. Die Antwort ist dieselbe: Er schützt Ihre wirtschaftlichen Interessen. Eine von Anfang an aussichtslose Klage würde letztlich viel mehr Geld kosten.
Meine Rechtsschutzversicherung zahlt doch alles?
Das hängt davon ab. Nicht jede Versicherungspolice deckt alle Schäden ab.
Das gilt schon bei Haftpflichtversicherungen. Eine Autohaftpflicht deckt nur KFZ-Schäden ab - nicht etwa Schäden am Haus. Dasselbe Prinzip gilt auch bei Rechtsschutzversicherungen. Auch dort gibt es Policen, die nur bestimmte Rechtsfälle abdecken - z.B. rein private Streitigkeiten und keine aus dem Umfeld eines Firmenbetriebs.
Auch, wenn moderne Rechtsschutzversicherungen heute einen relativ weitreichenden Geltungsbereich abdecken, gibt es doch auch immer wieder Bereiche, die u.U. zusätzlich oder gesondert in den Versicherungsvertrag einbezogen werden müssen. Hauptbeispiel sind z.B. Immobilien (etwa auch die eigene Wohnung), weil sich die Versicherer das damit verbundene zusätzliche wirtschaftliche Risiko auch zusätzlich bezahlen lassen.
Bei Vorfällen, die man ihrer Natur nach nur vorsätzlich (also absichtlich) begehen kann, wird i.d.R. gar kein Rechtsschutz gewährt. Dies liegt daran, dass die Versicherung im Einzelfall gar nicht beurteilen kann, ob tatsächlich Vorsatz vorlag.
Der Anwalt bietet regelmäßig den Service, Ihre Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung weiterzuleiten. Dies hat den Vorteil, dass der Anwalt die rechtlichen Hintergründe regelmäßig besser darstellen kann, als ein Laie.
Die Kanzlei Kutzner steht hierzu in direktem elektronischen Kontakt zu den meisten Versicherern am Markt. So kann Ihre Anfrage äußerst kurzfristig bearbeitet werden.
Beachten Sie jedoch: Dieser Service beschränkt sich auf die bloße Weiterleitung einer Deckungsanfrage. Geht die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung über den Rahmen der üblichen Information hinaus (wozu noch etwaige Rückfragen der Versicherung nach zusätzlichen Angaben oder Unterlagen gehören) und sind gar rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Versicherer notwendig, bildet dies ein ganz eigenes Anliegen dar, das seinerseits gesondert zu vergüten ist. Bevor es soweit kommt, werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Wenn ich PKH (Prozesskostenhilfe) habe, muss ich nichts bezahlen?
Das stimmt nur zur Hälfte. Wie andernorts hier bereits ausgeführt, soll derartige staatliche Hilfe den Betroffenen lediglich in die wirtschaftliche Lage versetzen, überhaupt anwaltliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Es stellt keine staatliche Rechtsschutzversicherung dar.
Verliert man einen Gerichtsprozess, muss man zwar - je nach Bewilligungsbescheid - an eigenen Anwalts- und Gerichtskosten nichts zahlen. Dafür jedoch die Kosten der obsiegenden Gegenseite (soweit das Gericht dies nach § 91 ZPO so verfügt). Diese Einschränkung soll u.a. vermeiden, dass man auf Kosten der Staatskasse "munter drauf los" prozessiert.
Auch gegenüber dem eigenen Anwalt stellen Beratungs- und Prozesskostenhilfe keinen "Freibrief" aus.
Ähnlich, wie die berühmte "Praxisgebühr" bei Ärzten, hat der Gesetzgeber auch im Falle von Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe eine eigene Kostenlast des Rechtssuchenden i.H.v. 15,00 € vorgesehen (Nr. 2500 VV RVG).
Bei der Beantragung von Prozesskostenbeihilfe (PKH) gilt zudem:
Stellt der Anwalt für den Betroffenen den Antrag auf PKH, entsteht für dieses PKH-Verfahren eine eigene 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV RVG) auf der Grundlage des zukünftigen Streitwerts. Bei Rahmengebühren (s.o.) ist eine solche Gebühr auf maximal 420,00 € (netto) gedeckelt.
Gerade dieser Punkt ist für all die Fälle von Bedeutung, in denen letztlich keine PKH bewilligt wird. Denn wird PKH bewilligt, ist jede mit dem Antragverfahren verbundene Gebühr auf die gewährte PKH anzurechnen. Dann kostet es den Betroffenen letztlich nichts, weil der Anwalt i.d.R. zunächst von einem Vorschuss absehen wird.
Lehnt ein Gericht die PKH jedoch ab, soll der Anwalt die ganze Mühe nicht umsonst auf sich genommen haben. Immerhin muss er für einen solchen Antrag üblicherweise eine ganze Klage-, bzw. Verteidigungsschrift vorlegen, für welche letztlich die PKH beantragt wird. Nur so kann der Sachbearbeiter die Erfolgsaussicht prüfen.
Dass bereits das Verfahren zur Beantragung von PKH mit Kosten verbunden ist, wird zudem auch in solchen Fällen bedeutsam, in welchen das Gericht zunächst eine mündliche Verhandlung darüber ansetzt, ob es PKH bewilligt oder nicht. Dies ist ein zunehmend beliebtes Instrument von Richtern. Oft wird direkt im Anschluss an eine solche Entscheidung noch im selben Termin über die Hauptsache mit entschieden. Das mag für das Gericht effizient sein. Für den Anwalt ist es jedoch ein Lotteriespiel. Er müsste neben den Mühen einer Klage-, bzw. Verteidigungsschrift zusätzlich Zeit und Ressourcen auf diesen Termin verwenden - ohne zu wissen, ob er dafür am Ende überhaupt bezahlt wird. In derartigen Situationen ist es dem Anwalt nicht vorzuwerfen, wenn er von seinem Recht aus Nr. 3335 VV RVG Gebrauch macht und insoweit einen Vorschuss auf seine Mühen einholt.
Darum ist es um so bedeutender, wenn Ihnen die Kanzlei Kutzner vor einer solchen Situation stets unverbindlich eine erste grobe Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation darlegt. So können Sie letztlich selbst Kosten, Nutzen und Risiken gegeneinander abwägen.
Ich muss den Anwalt nur bezahlen, wenn er mir eine Rechnung geschickt hat?
Das ist grundsätzlich richtig. Einschlägig ist insoweit § 10 RVG.
Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
Diese Formulierung wird oft mit der Fälligkeit einer Vergütung verwechselt. Tatsächlich ist die Vergütung jedes Gebührentatbestandes (s.o.) fällig, sobald dieser Tatbestand erfüllt ist. Eine außergerichtliche Geschäftsgebühr z.B., sobald der Anwalt mit diesem Geschäft begonnen hat (also etwa, sobald er die dazu nötigen Informationen gesammelt hat).
Die Berechnung ist notwendig, damit eine fällige Gebührenforderung - notfalls gerichtlich - durchsetzbar ist.
Sinn der Vorschrift ist, dass der Mandant die Zusammensetzung einer Honorarforderung nachvollziehen können muss. Das bedeutet auch, dass eine solche Rechnung nicht endgültig oder perfekt sein muss. Solange sie nicht verjährt ist, kann der Anwalt die Berechnung einer fälligen Gebühr jederzeit korrigieren.
Die Rechnung muss zudem vom Anwalt unterschrieben sein. Mit seiner Unterschrift erklärt der Anwalt, für diese Berechnung verantwortlich zu sein. In moderner Zeit ist dazu jedoch keine physische Unterschrift auf Papier mehr nötig. Vielmehr steht eine sog. "qualifizierte elektronische Signatur" einer solchen physischen Unterzeichnung gleich (§ 126a BGB).
Wenn Sie also von der Kanzlei Kutzner eine solche Rechnung per E-Mail erhalten, ist diese gültig.
Was, wenn ich mit einer Rechnung nicht einverstanden bin?
Für den Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Überprüfung vor.
Dies kann natürlich über andere Anwälte und ggf. über ein Gericht erfolgen.
Es gibt inzwischen auch Dienstleister, die sich auf solche Prüfungen spezialisieren. Diese finden sich über "Google". Hierbei sollte man jedoch bedenken, dass es sich um gewerbliche Angebote handelt, die also auf Gewinn aus sind. Letztlich muss man selbst entscheiden, ob einem eine eventuelle Ersparnis auf einer Seite die Kosten einer solchen Prüfung auf der anderen Seite wert sind.
Alternativ kann im Einzelfall auch die zuständige Anwaltskammer angeschrieben werden - wie überhaupt bei jeder Art von Beschwerde gegen einen Anwalt. Eine Darstellung des insoweit in § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO geregelten "Gebührenvermittlungsverfahren" finden Sie hier.
-Die beste und sicher günstigste Lösung dürfte jedoch stets darin bestehen, den betreffenden Anwalt einfach selbst und direkt anzusprechen. Sie haben nicht nur nach dem Gesetz, sondern auch nach allen Regeln des Anstands jederzeit das Recht, sich die Grundlagen und die Zusammensetzung einer Kostenrechnung erklären zu lassen.
Dies ist weder peinlich noch dreist. Alleine die Tatsache, dass es zur Regelung der Anwaltsvergütung mit dem RVG eines eigenen Gesetzes bedurfte, zeigt die Komplexität dieses Themas. Da finden oft selbst Juristen nicht immer auf Anhieb hindurch. Umso weniger darf man dies bei einem Laien voraussetzen oder verlangen.
Und so kann es selbstverständlich auch vorkommen, dass sich selbst der Anwalt einmal bei einer Rechnung irrt. Schon um Sie als Klienten nicht zu verlieren, wird er solche Fehler kaum absichtlich begehen. Ein direktes Gespräch mag daher auch für den Anwalt selbst Gelegenheit sein, seine eigenen Überlegungen zu einer Rechnung zu prüfen.