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Rechtsanwalt Kutzner

Tel.: +49 (0)521 44814943
Fax: +49 (0)521 93454918
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Erstberatung

Gerade für die oft schmale Grenze zwischen Gefallen und Geschäft hat der Gesetzgeber einen Weg gefunden, dem Betroffenen die finanzielle Hemmschwelle zu nehmen, einen Anwalt offiziell anzusprechen.


Die Vorschrift des § 34 RVG besagt:

 (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.


Soll heißen: Egal, worum es geht - die Erstberatung wird für Sie als Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB) nie teurer als maximal 250,00 € netto (zzgl. Auslagen, z.B. Porto, Fahrtkosten usw. und Umsatzsteuer) - unabhängig vom Gegenstandswert (s.o.). 

Als "Faustformel" dafür, was eine "Erstberatung" ist und wo ihre Grenze zu einem weitergehenden (ggf. teureren) Auftrag liegt, kann die eingangs beschriebene Analogie zum Energiebedarf von Bewegung herangezogen werden:

In einer Erstberatung beschreibt der Anwalt, wo Sie stehen.

So erfahren Sie, wie ihre aktuelle Rechtsposition ist (also z.B. ob und welche Rechte Sie haben). Und Sie erfahren, wie und wohin sie rechtlich und ggf. prozessual gehen können (also welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben).

Sobald sich die Sache in Bewegung setzt, liegt keine Erstberatung mehr vor.

Soll der Anwalt nach Außen - also ggf. Dritten - aktiv werden und so für Sie und mit Ihnen (sinnbildlich) gehen, liegt ein weitergehender Auftrag vor, der nicht mehr über § 34 Abs. 1 RVG "gedeckelt" ist. 

Solange allerdings zwischen Erstberatung und weiterer Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht und beide Schritte zeitlich noch zusammengehören (u.U. bis zu 2 Jahre), wird Ihre Bezahlung für die Erstberatung auf die weiteren Kosten angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).

 


 

Erstberatungsformular

 

Gerade für Fälle der Erstberatung bietet sich das bei der Kanzlei Kutzner verwendete Kontaktformular an. 

Benötigen Sie etwa nur einen kurzen Rat oder die Beurteilung einer konkreten Sachlage, können Sie Ihr Anliegen einfach direkt eingeben, mit den nötigen Dokumenten versehen (über Ihr Smartphone z.B. ganz einfach aus dem Formular heraus abfotografieren) und direkt dem Anwalt zusenden. 

Sie erhalten hierauf zeitnah eine erste grobe unverbindliche Einschätzung samt konkreter Kostenkalkulation. Die  schriftliche Beurteilung Ihrer Rechtsposition und Möglichkeiten geht dann sicher und vertraulich an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse. 

So einfach wie Online-Banking.

Und dass, ohne Ihr Haus, bzw. Ihre Firma zu verlassen oder Ihre Freizeit (oder Urlaubstage) zu opfern. 

Eine Antwort folgt - je nach Aufwand und hiesige Arbeitsbelastung - ggf. schon am selben Tag. 

Beachten Sie bitte, dass Anfragen an Wochenenden/Feiertagen i.d.R. erst am nächsten Werktag bearbeitet werden können. 

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